Präambel
Der Europäische Verband der Rentner und alten Menschen (Fédération Européenne des Retraités et Personnes Agées - FERPA) ist die repräsentative Organisation der Arbeitnehmer im Ruhestand und der älteren Menschen, hervorgegangen aus dem Europäischen Gewerkschaftsbund im Oktober 1988 in Madrid und gegründet am 29. und 30. April 1993.
Die FERPA setzt sich für eine demokratische Gesellschaft und für die Solidarität zwischen den Generationen ein. Die Satzung der FERPA orientiert sich im Hinblick auf die allgemeineren Werte und Ziele, die im Kontext der Europäischen Union zu sehen sind, an der Satzung des EGB. Die FERPA setzt sich besonders für folgende Punkte ein:
• Das Recht auf aktive Beteiligung der Rentner und alten Menschen an demokratischen Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen einschließlich der europäischen Ebene muss anerkannt werden;
• Das Wohlergehen der Rentner und alten Menschen muss durch den Erhalt und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheitssysteme verbessert werden;
• Die nach dem Umlageverfahren organisierten Rentensysteme, die die Solidarität zwischen den Generationen sicherstellen, müssen verbessert und zukunftsfähig gemacht werden;
• Der Schutz im Falle der Pflegebedürftigkeit und das Recht auf vollständige soziale Integration pflegebedürftiger Menschen müssen garantiert werden;
• Der Zugang zu Sozialdiensten, zu Leistungen der Daseinsvorsorge und zu lebensbegleitendem Lernen sowie das Recht auf die eigene Wohnung müssen gewährleistet werden.
Auf der Basis gemeinsamer Werte arbeitet die FERPA mit Organisationen und Verbänden zusammen, die auf europäischer Ebene die gleichen Ziele verfolgen. Ziel ist der Aufbau einer internationalen Organisation nach Gewerkschaftsvorbild für Arbeitnehmer im Ruhestand und alte Menschen.
ZUSAMMENSETZUNG
Artikel 1
Die FERPA setzt sich aus allen berufsübergreifenden Gruppen oder Berufsgruppen der Rentner zusammen, die zu einer dem EGB angeschlossenen Gewerkschaft gehören.
Die Organisation ist Teil des EGB. Sie gibt sich eine auf den EGB abgestimmte eigene Satzung und Strukturen und koordiniert ihre Politik mit der Politik des EGB vor allem im Bereich der Renten, der Gesundheitsversorgung und der Mindestressourcen der alten Menschen auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Generationen der aktiven Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Ruhestand.
Die FERPA vertritt die Rentner und die älteren Menschen bei allen europäischen Institutionen: bei der EG-Kommission, beim EG-Ministerrat, der EFTA, dem Europarat, dem Europaparlament, dem Wirtschafts - und Sozialausschuss und bei allen eventuell noch zu gründenden europäischen Institutionen.
Artikel 2
Stellt eine demokratische und repräsentative Gewerkschaftsorganisation, die die Rechte der Rentner und älteren Menschen verteidigt, einen Aufnahmeantrag, wird dieser dem Exekutivausschuss der FERPA in Übereinstimmung mit dem Exekutivausschuss des EGB zur Beschlussfassung vorgelegt.
Artikel 3
Jeder demokratischen und repräsentativen nationalen Organisation, die die Interessen der Rentner und der alten Menschen vertritt, kann vom Exekutivausschuss ein Beobachterstatus ohne Stimmrecht erteilt werden, wenn dies von den nationalen FERPA-Mitgliedsorganisationen einstimmig beschlossen wird.
ORGANE
Artikel 4
Die Organe des Europäischen Verbandes der Rentner und älteren Menschen sind:
Der Kongress
Der Exekutivausschuss
Der Lenkungsausschuss
Die Finanzkommission
KONGRESS
Artikel 5
Der Kongress ist die oberste Instanz der FERPA. Sobald er zusammentritt, wählt er den Vorsitz des Kongresses.
Der Kongress hat folgende Aufgaben:
. Die Strategie und die allgemeine Politik des Verbandes zu bestimmen;
. Die ihm vorgelegten Entschließungen und andere dem Kongress vorgelegten politischen Vorschläge zu billigen;
. Sich zu den Tätigkeits - und Finanzberichten zu äußern;
. Die Beschlüsse des Exekutivausschusses im Zusammenhang mit den Aufnahmeanträgen und der Erteilung des Beobachterstatus zu ratifizieren;
. Die Satzung abzuändern;
. Die Ernennung der Mitglieder des Exekutivausschusses zu ratifizieren;
. Den/die Generalsekretär/in zu wählen;
. Die Finanzkommission zu wählen;
Artikel 6
Der Kongress kommt alle vier Jahre zusammen, vorzugsweise vor dem EGB-Kongress, und wird durch den Exekutivausschuss einberufen. Er genehmigt seine Tagesordnung und seine Geschäftsordnung auf Basis von Vorschlägen des Exekutivausschusses.
Auf Initiative des Exekutivausschusses oder aufgrund des Antrages eines Drittels der Mitgliedsorganisationen kann ein außerordentlicher Kongress einberufen werden.
Artikel 7
Der Kongress setzt sich zusammen aus den Delegierten der angeschlossenen nationalen Organisationen nach folgendem Verteilerschlüssel:
bis
35.000 Mitglieder, 2 Delegierte
100.000, 3 Delegierte
200.000, 4 Delegierte
350.000, 5 Delegierte
500.000, 6 Delegierte
700.000, 7 Delegierte
1.000.000, 8 Delegierte
1.350.000, 9 Delegierte
1.750.000, 10 Delegierte
2.400.000, 11 Delegierte
3.100.000, 12 Delegierte
plus ein weiterer Sitz für je 500.000 weitere Mitglieder.
Alle Organisationen, die berechtigt sind, Delegierte zum Kongress zu entsenden, müssen sicherstellen, dass in ihren Delegationen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen besteht und dass sie die Zusammensetzung der von ihnen vertretenen Mitglieder so gut wie möglich widerspiegeln.
Die Anzahl der Delegierten kann für jede Organisation um ein Drittel erhöht werden; diese Delegierten haben Stellvertreterfunktion ohne Stimmrecht.
Artikel 8
Der Kongress beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsorganisationen kann eine namentliche Abstimmung durchgeführt werden.
Die Änderungsanträge oder Vorschläge, die zwar keine Zweidrittelmehrheit, aber mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreichen, werden dem Exekutivausschuss erneut zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt.
Artikel 9
Der/die Präsident/in und der/die Generalsekretär/in sind automatisch Mitglieder des Kongresses.
EXEKUTIVAUSSCHUSS
Artikel 10
Der Exekutivausschuss ist diejenige Instanz, die zwischen den Kongressen die Beschlüsse fasst.
• Der Exekutivausschuss;
• Beschließt die Durchführung der durch den Kongress festgelegten politischen Strategien;
• Beschließt die Aktionen und Vorgehensweisen, die zur Unterstützung der Forderungen notwendig sind;
• Wählt den Lenkungsausschuss und seine 9 Mitglieder;
• Bewertet die Arbeiten des Lenkungsausschusses;
• Genehmigt den vorläufigen Haushalt und die jährliche Bilanz und legt die Höhe der Beiträge fest;
• Beschließt über die Beitrittsanträge und Anträge auf Erteilung des Beobachterstatus;
• Wählt den/die Präsidenten/in der FERPA;
• Wählt die Präsidentin des Frauenausschusses
Falls zwischen zwei Kongressen die Einsetzung eines/r neuen Generalsekretärs/in erforderlich werden sollte, wählt der Exekutivausschuss kraft der ihm vom Kongress erteilten Vollmacht eine/n neue/n Generalsekretär/in.
Artikel 11
Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus :
• Dem/der Präsidenten/in und dem/r Generalsekretär/in;
• Einem Vertreter pro Mitgliedsorganisation;
• Zwei Vertretern pro Mitgliedsorganisation mit mehr als 300.000 Mitgliedern;
• Drei Vertretern pro Mitgliedsorganisation mit mehr als einer Million Mitgliedern;
• Vier Vertretern pro Mitgliedsorganisation mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern;
• Der Präsidentin des Frauenausschusses;
• Die Organisationen mit Beobachterstatus haben das Recht, einen Beobachter mit Rederecht zu entsenden.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt.
Artikel 12
Der/die Präsident/in hat den Vorsitz bei den Exekutivausschusssitzungen und wird dabei vom/von der Generalsekretär/in und den Mitgliedern des Lenkungsausschusses unterstützt. Das Mandat des/r Präsidenten/in gilt für zwei Jahre.
Artikel 13
Präsident/in und Sekretariat des EGB sind zu den Exekutivausschusssitzungen eingeladen. Auch die europäischen Gewerkschaftsverbände sind zu den Sitzungen des Exekutivausschusses eingeladen.
Artikel 14
Der Exekutivausschuss kommt mindestens zweimal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung wird vorher vom Lenkungsausschuss geprüft.
Artikel 15
Der Exekutivausschuss beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsorganisationen wird eine namentliche Abstimmung durchgeführt. Ein Vorschlag oder ein Änderungsantrag, der mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält, wird zu Prüfung und Beschlussfassung erneut an den Lenkungsausschuss verwiesen. Der Exekutivausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend sind.
LENKUNGSAUSSCHUSS
Artikel 16
Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, über mittelfristige und dringende Aktionen zu entscheiden, die zur Durchführung der vom Exekutivausschuss gefassten Beschlüsse erforderlich sind, und für deren Umsetzung zu sorgen. Er kommt mindestens viermal jährlich zusammen, um die Tagesordnung und die dem Exekutivausschuss vorzulegenden Empfehlungen vorzubereiten, um aktuelle Fragen zu prüfen und um weitere Maßnahmen zu erörtern.
Artikel 17
Der Lenkungsausschuss setzt sich aus dem/r Präsidenten/in, dem/der Generalsekretär/in, der Präsidentin des FERPA-Frauenausschusses und den vom Exekutivausschuss gewählten Mitgliedern zusammen.
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, und er wird durch den Generalsekretär einberufen. Er sichert gemeinsam die Vorbereitung und Kontrolle der Ausrichtungen und Beschlüsse des Exekutivausschusses unter der Verantwortung des/r Generalsekretärs/in.
FRAUENAUSSCHUSS
Artikel 18
Es wird ein Frauenausschuss mit einer Vertreterin aus jeder Mitgliedsorganisation eingesetzt.
Der Frauenausschuss ist ein Forum für den Erfahrungs - und Wissensaustausch über Maßnahmen zugunsten älterer Frauen auf nationaler Ebene. Der Ausschuss erarbeitet FERPA-Vorschläge für eine Politik der Chancengleichheit und im Interesse einer Verbesserung der Lebensbedingungen älterer Frauen in Europa.
Der Frauenausschuss kann Themen für die Diskussion im Exekutivausschuss der FERPA vorschlagen.
Die Präsidentin des Frauenausschusses wird vom Frauenausschuss vorgeschlagen und vom Exekutivausschuss gewählt.
GENERALSEKRETÄR/IN
Artikel 19
Der/die Generalsekretär/in übt ein ständiges Amt aus. Er/Sie ist der/die Sprecher/in des Verbandes und sichert die Initiative und Koordinierung aller Aktionen, ist für die interne Organisation verantwortlich und arbeitet eng mit dem Lenkungsausschuss zusammen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist einmal möglich.
FINANZIERUNG
Artikel 20
Die Aktivitäten der FERPA werden durch die Beiträge der Mitgliedsorganisationen finanziert. Die Höhe der Beiträge wird vom Exekutivausschuss festgelegt.
Artikel 21
Der Kongress wählt eine Finanzkommission und setzt diese ein. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die keinem anderen Organ der FERPA angehören. Sie nehmen an den Sitzungen des Exekutivausschusses der FERPA teil.
Aufgabe dieser Finanzkommission ist es, alle sechs Monate das Finanzgebaren der FERPA zu prüfen und zu kontrollieren sowie einen Bericht zu erstellen, der dem Exekutivausschuss der FERPA alle sechs Monate vorgelegt wird.